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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Internationalen Geotextil Gesellschaft mbH | Drucken |

I. Vertragsabschluss

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Internationalen Geotextil GmbH (nachfolgend IGG genannt) und dem Kunden abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und sonstigen Leistungen. Sie gelten ebenso für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie dabei nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die die IGG nicht ausdrücklich anerkennt, sind für die IGG unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

2. Die Angebote der IGG sind freibleibend und unverbindlich. Entgegenstehende Abreden sind nur gültig, wenn sie von der IGG schriftlich bestätigt worden sind. Aufträge gelten erst dann verbindlich angenommen, wenn sie von der IGG bestätigt worden sind. Für Aufträge, welche ein Handelsvertreter entgegennimmt, gelten die Bestimmungen des § 91 a. HGB.

3. Eine Übertragung des Abschlusses und aller sich daraus ergebenden Rechte auf Dritte bedarf der Zustimmung des Verkäufers.


II. Muster

Ausstellungsmuster werden kostenlos geliefert, soweit es sich um kleine Stoff-, Vlies- und Garnproben oder sonstige Handmuster handelt. Größere Muster werden berechnet.

III. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen, für Zahlungen und alle sonstigen Vertragsleistungen sowie für Wechsel- und Scheckklagen ist Schmallenberg. Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist die Handelskammer des Landgerichts Arnsberg.

2. Für Minderkaufleute und Endverbraucher gilt die gesetzliche Gerichtsstandregelung.

3. Mit der Übersendung der Rechnung und der Bereitstellung der Ware zur Abnahme oder Versendung geht die Gefahr auf den Käufer über.

4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der IGG und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) sind ausgeschlossen.


IV. Abschlussmengen

Bei Abschlüssen können Mehr- oder Minderlieferungen bis zu fünf von Hundert nicht beanstandet werden und sind als geringfügig anzusehen.


V. Nachbestellungen

1. Nachbestellungen gelten als neue Aufträge. Für diese sind die von den hier genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen und Preise neu zu vereinbaren.

2. Nimmt der Käufer nach Anzeige der Abnahme- oder Versandbereitschaft die Ware nicht ab, so kann ihm die IGG zur Abnahme eine Frist von acht Tagen stellen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers in einem Lagerhaus einzulagern.


VI. Lieferung und Gefahrübergang – Versand/Verpackung

1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Sofern sie verbindlich verinbart sind, beginnen sie mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, keinesfalls jedoch vor Mitteilung aller für die Abwicklung notwendigen Angaben durch den Kunden.

2. Falls die IGG schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Kunde der IGG eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Diese beginnt am Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei der IGG. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.

3. Die IGG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Kunde in Folge des von der IGG zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.

4. Die IGG haftet dem Kunden bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von IGG zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Der IGG ist ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von der IGG zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, beschränkt sich die Haftung der IGG auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Dieser wird der Höhe nach durch den Rechnungswert der Lieferung oder Leistung begrenzt.

5. Beruht der von der IGG zu vertretende Lieferverzug auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet die IGG nach den gesetzlichen Bestimmungen; wobei die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

6. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges der IGG bleiben unberührt.

7. Die IGG ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

8. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden und nach Wahl der IGG. Die IGG wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg die Wünsche und Interessen des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung - gehen zu Lasten des Kunden.

9. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die IGG die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

10. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Werkes geht die Gefahr auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Kunden über.


VII. Preise

Die Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Werk. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.


VIII. Zahlung

1. Rechnungen sind wie folgt zahlbar: Die Rechnungen sind 20 Tage nach Erhalt fällig. Der Kunde kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Rechnung zahlt. Bei Zahlung innerhalb von acht Tagen wird 2 % Skonto gewährt. Als Zahlung gelten auch Bank- und Postschecküberweisungen sowie Schecks nach Gutschrift, wobei Zinsen und Kosten bei Einziehung zu Lasten des Käufers gehen. Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen, die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge sowie unberechtigte Abzüge jeder Art (zum Beispiel für Porto, Überweisungs- und Versicherungsgebühren) sind unzulässig.

2. Die Hereinnahme von Wechseln unterliegt besonderen und ausdrücklichen Vereinbarungen. Soweit sie zugestanden wird, gilt die Zahlung erst dann als geleistet, wenn der Wechsel eingelöst ist. Bank-, Diskont-, Stempel- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Käufers.

3. Die IGG ist berechtigt, Sicherheit oder Vorausleistung für noch ausstehende Lieferungen von dem Kunden zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer sich im Zahlungsverzug mit fälligen Rechnungsbeträgen befindet, wenn er in Abnahmeverzug nach Ziffer VI. Absatz 2 geraten ist, wenn seine Vermögensverhältnisse sich wesentlich verschlechtert haben oder wenn nach dem Abschluss des Lieferungsvertrages beim Verkäufer ungünstige Auskunft über Kreditwürdigkeit des Käufers eingeht.

4. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.

5. Zahlt der Käufer nicht vereinbarungsgemäß, so ist er, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf, verpflichtet, vom Fälligkeitstage an Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu entrichten. Ist der Käufer Verbraucher reduziert sich der Zinssatz auf 5 % über dem Basiszinssatz.


IX. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus diesem Kaufvertrag Eigentum der IGG (Vorbehaltseigentum).

2. Das Be- und Verarbeiten der Vorbehaltsware erfolgt für die IGG im Sinne von § 950 BGB, ohne diese zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht der IGG das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer der IGG bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für die IGG. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern 4 und 5 auf die IGG übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an die IGG abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von der IGG verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Käufer in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer eingestellt, wird die Forderung des Käufers aus dem Kontokorrentverhältnis in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen die IGG Miteigentumsanteile gemäß Ziff. 2 hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

5. Bei Zahlungen durch Scheck geht das Eigentum an der Ware auf den Käufer über, sobald der Scheck dem Konto der IGG gutgeschrieben ist. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Käufer die ihm daraus entstehenden Rechte hiermit im voraus an die IGG ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Käufer sie für die IGG verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im voraus an die IGG abtritt. Er wird dieses Papier, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich an die IGG abliefern.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfange im voraus an die IGG abgetreten, wie es in Ziff. 4 bestimmt wird.

7. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu dem jederzeit zulässigen Widerruf der IGG einzuziehen. Zur Abtretung der Forderungen - einschließlich des Forderungsverkaufes an Factoring-Banken - ist der Käufer nur mit vorheriger Zustimmung der IGG berechtigt. Auf Verlangen der IGG ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an die IGG zu unterrichten und der IGG die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

8. Wenn die IGG den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus dem zugrunde liegenden Vertrag fristgerecht nicht erfüllt.

9. Von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Käufer die IGG unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde hat weiterhin alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.


X. Mängelrügen

1. Bei Minderlieferungen, bei denen der Verlust nicht mehr als 5 % beträgt, sind das Recht zum Rücktritt sowie das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung ausgeschlossen. Die Abweichung von nicht mehr als 5 % ist als unerheblich anzusehen.

2. Die Einhaltung der vereinbarten oder üblichen Maße der Breite und Länge wird nur für Maßkonfektionen im Rahmen der stoffspezifischen Abweichungen gewährleistet, für alle anderen Lieferungen für den Durchschnitt der Gesamtlieferung laut Angebotsinhalt.

3. Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite und Beschaffenheit können nicht beanstandet werden.

4. Der Kunde hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind von dem Kunden unverzüglich spätestens binnen einer Woche nach Anlieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber der IGG zu rügen. Mängelrügen können nicht gegenüber Mitarbeitern, Fahrern oder sonstigen im Zuge der Vertragsabwicklung für die IGG tätigen Personen erhoben werden, sondern ausschließlich schriftlich gegenüber der Geschäftsführung. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Die Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befindet, unverändert zur Besichtigung durch die IGG bereit zu halten. Werden bei Anlieferung durch Frachtführer Transportschäden festgestellt, so ist die Beanstandung der Lieferung dem Frachtführer unverzüglich mitzuteilen. Schäden und Fehlmengen sind auf dem Frachtbrief/Lieferschein zu vermerken. Ein Verstoß gegen eine dieser Verpflichtungen schließt jede Haftung der IGG aus. Gleiches gilt, wenn der Mangel erst nach Vermischung mit anderen Waren oder nach Ver-/Bearbeitung gerügt wird.

5. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere hat der Käufer keinen Anspruch auf Ersatz der Schäden, deren Ursache darin besteht, dass eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Liefergegenstandes, fehlerhafte Behandlung oder Lagerung des gelieferten Materials seitens des Kunden oder Dritter erfolgt. Produkte mit eingelagertem Saatgut oder mir lebenden Pflanzen sind bis zum Erreichen eines abnahmefähigen Zustandes gem. DIN 18 917 Abs. 6.2, DIN 18 917 Abs. 7.2 sowie DIN 18 918 Abs. 11.2 ausreichend zu wässern bzw. nach Herstellerangaben und/oder gärtnerischen Grundsätzen so zu behandeln, dass ein Anwachsen und Weiterwachsen am endgültigen Standort gewährleistet ist. Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, falls Schäden durch eigentümliche Beschaffenheit des Bodens bzw. anderer Gegebenheiten im Anwendungsbereich hervorgerufen werden.
6. Macht der Käufer einen Schaden geltend, der durch Qualitätsmangel der gelieferten Ware verursacht ist, so ist die Haftpflicht des Verkäufers auf den Kaufpreis derjenigen Menge seiner Lieferung beschränkt, welche die Entstehung des Schadens verursacht hat.

7. Beanstandete Ware darf nur mit Genehmigung des Verkäufers zurückgesandt werden.

8. Dem Verkäufer steht im Falle mangelhafter oder unrichtiger Lieferung das Recht zu, innerhalb der vereinbarten Lieferzeit unter Hinzurechnung einer ihm zukommenden Nachlieferungsfrist von vier Wochen Ersatz zu liefern.


XI. Haftung für Schäden

1. Die IGG haftet unbeschadet der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen für alle Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der IGG, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden, die von der Haftung des Produkthaftungsgesetzes umfasst werden. Die IGG haftet auch für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen beruhen. Gegenüber Kaufleuten wird die Haftung für Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

2. Für Schäden, die durch fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) entstehen, haftet die IGG beschränkt auf die bei Vertragsschluss typischer Weise vorhersehbaren Schäden und im Übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Folgeschäden wie insbesondere entgangenen Gewinn. Bei fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haftet die IGG im Übrigen nicht. Die in dieser Norm genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit eine Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der IGG betroffen ist.


XII. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Die Parteien sind sich bereits jetzt einig, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, beiden Vertragspartnern zumutbare Regelung ersetzt wird, die dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.